Kleingartenverein Alexanderschacht e.V.- einfach mal abschalten & entspannen
 

... des Kleingartenvereins "Alexanderschacht e.V." Am Biel 7A, 08062 Zwickau

§ 1. 

Der Kleingartenverein Alexanderschacht e.V. mit Sitz in 08062 Zwickau, Am Biel 7 A verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kleingärtnerei.
Die Aufgabe des Vereins ist es, durch Beratung die Mitglieder bei einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens und bei der gärtnerischen Gestaltung  ihrer Parzellen zu unterstützen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
-    die Bereitstellung von Parzellen an Mitglieder
-    die fachliche Beratung und die Nutzung der Anlage für die Öffentlichkeit,
-    die Förderung der naturverbundenen kleingärtnerischen Betätigung seiner Mitglieder,
-    die Unterstützung bei der Erhaltung der Flora und Fauna und bei der Gestaltung einer
-    gesunden Lebensweise,
-    die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen
-    den Umweltschutz

§ 2. 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Körperschaft ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die frei sind von politischen und konfessionellen Zwängen.


§ 3. 

 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Überprüfung der Geschäftsführung erfolgt durch die Revisionskommission und die Mitgliederversammlung.


§ 4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person hat das Recht, beim Vorstand der Gartenanlage durch einen schriftlichen Antrag die Aufnahme als Mitglied des Vereines zu stellen. Die Antragsteller haben sich  zu den  in der Satzung festgelegten Vereinszielen zu bekennen. Eine einmalige Aufnahmegebühr ist zu entrichten. Diese wird bei Bedarf angepasst und vom Vorstand beschlossen.
Wurde ein Bewerber vom Vorstand abgelehnt, hat er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Jedes Mitglied ist berechtigt:
   * mit dem Verein ein Pachtverhältnis zu begründen
  * die gepachtete Parzelle im Rahmen der Gartenordnung nach eigenem Ermessen zu
  * gestalten und kleingärtnerisch zu nutzen
  * zu Angelegenheiten des Vereines gehört zu werden und über Beschlüsse abzustimmen
  * zu wählen und gewählt zu werden
  * gemeinschaftliche Anlagen des Vereines zu nutzen
  * in der Mitgliederversammlung Auskunft zu verlangen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
  * Satzung und Gartenordnung einzuhalten
  * aktiv an Mitgliederversammlungen teilzunehmen
  * dafür Sorge zu tragen, dass der Boden seiner Parzelle in gutem, gesunden Zustand erhalten bleibt
  * die beschlossenen Arbeitsstunden effektiv zu leisten
  * nach vorheriger Ankündigung von Gartenbegehungen und Arbeitseinsätzen ist den beauftragten Mitgliedern ungehindert Zugang zu den Parzellen zu gewähren.
  * Beiträge pünktlich zu zahlen
    Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Hinzu kommen Pacht, Umlagen und freiwillige Spenden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in einer Beitragsordnung festgelegt, die von
    der
 Mitgliederversammlung zu beschließen ist. 
   * Beiträge, Pacht und Umlagen sind Bringeschuld. Sie sind für das Jahr des Erwerbs bis einschließlich des gesamten Jahres bei Beendigung der Mitgliedschaft voll zu entrichten. Die Beiträge und Umlagen sind
     spätestens bis zum Fälligkeitsdatum 
auf der Beitragsrechnung zu zahlen.
  * Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins folgt nach 14 Tagen eine Zahlungserinnerung, nach weiteren 14 Tagen die 1. Mahnung mit einem 20% igen Aufschlag auf die Rechnungssumme und einem
     Bearbeitungszuschlag von 5,00 €. 
Bei weiterer Ignoranz  wird mit der  2. und letzten Mahnung die aufgelaufene Summe mit einem 50% igen Aufschlag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 € fällig. 
     Danach behalten wir uns rechtliche Schritte vor.

2.  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
  * durch den Tod
Mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses können Ehepartner oder andere Familienangehörige die Mitgliedschaft beantragen und das Pachtverhältnis fortsetzen, wenn das der Vorstand beschließt. Sind Familienangehörige passive Mitglieder, wird das Pachtverhältnis sofort fortgesetzt.
  * durch Austritt
Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
  * durch Ausschluss
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn das Mitglied auf zweimalige schriftliche Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat (Streichung). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem entsprechenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der
Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen.


§ 5.  Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 75 % aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Stadtverband der Kleingärtner Zwickau - Stadt e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich
    für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


§ 6.  Organe des Kleingartenvereins  Alexanderschacht e.V. sind:
  * die Mitgliederversammlung
  * der Vorstand

Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Kalenderjahres, vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung wird mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag in den Schaukästen ausgehängt. Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn sie 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zugelassen wird.

Der Mitgliederversammlung obliegt
  * die Wahl des Vorstandes
  * die Entlastung des Vorstandes
Dazu hat die Revisionskommission der Mitgliederversammlung zu berichten. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand kann abberufen werden, wenn sich mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


Der  Vorstand
Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzende
Schatzmeister
Diese vertreten den Verein im Rechtsverkehr (gerichtlich und außergerichtlich ) im Sinne § 26 Abs. 2 BGB (Einzelvertretung). Der  Vorstand wird ergänzt, insbesondere durch einen Schriftführer, den Vorsitzenden des Bauausschusses, den Verantwortlichen für Gartenvergabe und den Gartenfachberater (Vorstand). Für ausscheidende Vorstandsmitglieder können  durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit andere Vereinsmitglieder nachbestellt werden. Der Vorstand wird in der Regel alle vier Jahre neu gewählt. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen.


Die Revisionskommission
Für die Revisionskommission sind 3 Mitglieder zu wählen. Die Revisionskommission überprüft die Kassenführung und gibt dem Vorstand Hinweise zur Geschäftsführung. Bei Notwendigkeit kann die Revisionskommission Sachverständige zur Überprüfung heranziehen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Dem gegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand.


§ 7.  Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung gegeben wird. In der Einladung ist auf die Satzungsänderung hinzuweisen.
2. Satzungsänderungen können nur mit 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Redaktionelle Änderungen der Satzung aufgrund behördlicher Maßnahmen oder steuerrechtlicher Gründe können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Von diesen Änderungen sind die Vereinsmitglieder zeitnah (z.B. durch Aushang) in Kenntnis zu setzen.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Gericht und dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.


§ 8.  Haftung des Vereins für seine Organe
Der Verein haftet für seine Organe (Vorstand gemäß § 26 BGB, Vorstand insgesamt, Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter) , wenn für den Verein zum Handel befugt, Handeln in Ausübung der Funktion erfolgte oder ein innerer Zusammenhang zwischen Handlung und Aufgabe bestand und die Handlung dem Verein diente. Der Kleingartenverein Alexanderschacht e. V. und die vorstehende Satzung sind beim  Amtsgericht  Chemnitz,  Registergericht,  unter der Nr. VR 70135 registriert.
Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
Der Vorstand
Aktueller Stand der Satzung ist der Monat September 2023