I.
II. Sitz des Vereins:
08062 Zwickau
Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
III. Zweck des Vereins
Der Verein ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die frei von politischen und konfessionellen Zwängen sind und in der Freizeit auf der Grundlage von Tradition und Bräuchen ihren Bedürfnissen nachgehen.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Eine weitere Aufgabe des Vereins ist es, durch Beratung die Mitglieder bei einer sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens und bei der gärtnerischen Gestaltung ihrer Parzelle zu unterstützen. Der Verein "Alexanderschacht e. V." ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben.
Abweichend davon können an Vorstands- und Vereinsmitglieder angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.
Über diese Zahlungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand zu Vorstandssitzungen. Sie werden im dazugehörigen Protokoll entsprechend dokumentiert und mit der Revisionskommission abgestimmt.
Zahlungen an den geschäftsführenden Vorstand werden ausschließlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person hat das Recht, beim Vorstand der Gartenanlage durch einen schriftlichen Antrag die Aufnahme als Mitglied des Vereins zu stellen. Die Antragsteller haben sich zu den in der Satzung festgelegten Vereinszielen zu bekennen. Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten.
Wurde ein Bewerber vom Vorstand abgelehnt, hat er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Jedes Mitglied ist berechtigt:
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
3. Beiträge und Mittel des Vereins
Es ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Hinzu kommen Pacht, Umlagen und freiwillige Spenden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Beiträge, Pacht und Umlagen sind Bringeschuld. Sie sind für das Jahr des Erwerbs bis einschließlich des gesamten Jahres bei Beendigung der Mitgliedschaft voll zu entrichten. Die Beiträge und Umlagen sind spätestens bis zum Fälligkeitsdatum auf der Beitragsrechnung zu zahlen .
Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins folgt nach 14 Tagen eine Zahlungserinnerung, nach weiteren 14 Tagen die 1. Mahnung mit einem 20% igen Aufschlag auf die Rechnungssumme und einem Bearbeitungszuschlag von 5,00 €. Bei weiterer Ignoranz wird mit der 2. und letzten Mahnung die aufgelaufene Summe mit einem 50% igen Aufschlag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 € fällig. Danach behalten wir uns rechtliche Schritte vor.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen an Personen keine finanziellen Zuwendungen vorgenommen werden, wenn sie dem Zweck des Vereins fremd sind.
Die Überprüfung der Geschäftsführung erfolgt durch die Revisionskommission und die Mitgliederversammlung.
V. Organe des Kleingartenvereins "Alexanderschacht e. V." sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der geschäftsführende Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Kalenderjahres vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung wird mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag in den Schaukästen ausgehängt.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn sie 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zugelassen wird.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
Dazu hat die Revisionskommission der Mitgliederversammlung zu berichten. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Vorstand kann abberufen werden, wenn sich mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
Diese vertreten den Verein im Rechtsverkehr (gerichtlich und außergerichtlich) im Sinne § 26 Abs. 2 BGB (Einzelvertretung). Der geschäftsführende Vorstand wird ergänzt, insbesondere durch eine Schriftführer, den Vorsitzenden des Bauausschusses, den Verantwortlichen für Gartenvergabe und den Gartenfachberater (Vorstand). Für ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit andere Vereinsmitglieder nachbestellt werden.
Der Vorstand wird in der Regel alle vier Jahre neu gewählt.
Der Vorstand kann bei Bedarf "besondere Vertreter" im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen.
Revisionskommission
Für die Revisionskommission sind drei Mitglieder zu wählen. Die Revisionskommission überprüft die Kassenführung und gibt dem Vorstand Hinweise zur Geschäftsführung. Bei Notwendigkeit kann die Revisionskommission Sachverständige zur Überprüfung heranziehen.
Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Dem gegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand.
VI. Satzungsänderungen
VII. Auflösung des Vereins
Anmerkung:
Der Kleingartenverein "Alexanderschacht e. V." und die vorstehende Satzung sind beim Amtsgericht Chemnitz, Registergericht, unter der Nr. VR 70135 registriert.
Der Vorstand
Aktueller Stand der Satzung ist der Monat Mai 2022